Kommentar

Die Kantonalbank ist im Eigentum des Kantons. Ihre Aufgaben sind in Loseblattsammlung Nr. 951.1 vom 28. September 1997 festgehalten. Es kann vorkommen, dass sich Kunde und Dienstleister nicht einig sind. Im publizierten Fall scheinen sich institutionelle Kontrollmechanismen zu wenig auf das Gesamtverfahren konzentriert zu haben.

Im vorliegenden Fall fanden sich zwei Parteien über die Dauer von 30 Jahren nicht. Unserer Auffassung nach ist diese Bearbeitungsdauer unangemessen und bedarf der Berücksichtigung im Qualitätsmanagement. Denn generell gesprochen, ist ein zweiter Todesfall jederzeit möglich. Ein solcher verkomplizierte die Bearbeitung des ersten Nachlasses. Auch dies ist in diesem Beispiel eingetroffen.

Wie publiziert, erreichte der Kunde nach 30 Jahren sein 78. Lebensjahr und überschreitet damit die durchschnittliche Lebenserwartung. Das inzwischen erreichte hohe Alter des Kunden lässt die Frage zu, wer bei dessen Ableben monetär profitieren würde. Die lange Bearbeitungsdauer erweckt den Eindruck, dass es an Wille mangelte oder dass zu wenig unternommen wurde, um den Nachlass von anno 1990 zur allseitigen Zufriedenheit abzuschliessen. Dies mag sowohl an zögerlichem Verhalten des Kunden, der Institution, der Behörden oder der Willenvollstreckerin liegen; wir wissen es nicht. Wir wissen, dass Erbangelegenheiten nahe gehen können und durch Nebeneffekte nicht zusätzlichen Belastungen ausgesetzt werden sollten.

Erwägungen
Allgemeine rechtliche Ausgangslage: Sollte nach 50 Jahren auch nach erfolgloser Publikation kein Erbfolger aufgefunden worden sein, würde sich diesfalls um nachrichtenlose Vermögenswerte handeln, welche nach Art. 37 l und Art. 37 m des Bankengesetzes (BankG) und der ausführenden Erlasse zu behandeln wären. Das Vermögen würde an den Bund abgeliefert. // 1) Aus unserer Warte bergen solche Konstellationen potenzielle Risiken zu staatlicher Erbschleicherei. Diesem Risiko ist allerseits mit Transparenz und Entschlossenheit entgegenzutreten. Andernfalls könnte das Ansehen der involvierten Instanzen oder des Bundes darunter leiden. Jahrelanges Zuwarten könnte zu teilweise beabsichtigter Verjährung führen und scheint uns keine angebrachte Strategie. 2) Eine weitere mögliche Schwierigkeit besteht u.E. in der möglichen Interessensbindung des Bundes von voraussichtlich an ihn zugeteilten nachrichtenlosen Vermögen und der Wahrung der Neutralität der urteilenden Richter. 3) Solange solche Verhalten wie obiges hinter verschlossener Türe verhandelt, verhadert und ev. vertuscht werden, begünstigen sie kriminelle Handlungen. Ähnlich verläuft es mit häuslicher Gewalt und bei Erbschleicherei. Deshalb nutzen wir die Gelegenheit hinzuschauen und aus unserem spezifischen Fokus auf bestehende Problematiken hinzuweisen. Ziel bleibt die Steigerung der Qualität; ein Markenzeichen der Schweiz. Dazu braucht es Transparenz, Sachlichkeit, Wissen, Nachvollziehbarkeit und Diskurs.

30 Jahre lang zuwarten können eine Situation verschlimmern. (Bei angewandter Arglist wären die Umstände u.E. auf psychische Gewaltausübung zu prüfen.) Nicht jeder kann sich aus solchen Loopholes zu befreien. – Joseph Peter bewahrte seine Geistesgegenwärtigkeit, fand Kraft und wandte sich an die Presse. Die ZKB zog erst nach der Veröffentlichung mit. Was sie dazu bewegte bleibt geheim. Wir danken der mutigen Presse zu ihrer Veröffentlichung. Es gelang ihr in einer verstrickten Situation zu vermitteln. Aus Sicht der SVgE ist nicht nur bei der ZKB eine Überarbeitung des Qualitätsmanagements dringend notwendig. Hierbei sollen möglichst auch die Risiken von Erbschleicherei berücksichtigt werden.


Schweizerische Vereinigung gegen Erbschleicherei | Association suisse contre la captation d’héritage | Associatione svizzera contro la caccia all’eredità | Swiss Association against Inheritance Fraud